AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FORM-TEC GmbH für Industriegeschäfte im Inland

1. Umfang und Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB. Sie gelten für den Verkauf von Waren und für die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen ("Dienstleistungen") an den jeweiligen Kunden durch die Form-Tec (jeweils einzeln und gemeinsam der oder die "Vertragspartner").

1.2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden AGB. Etwaige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir der Verwendung der Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3. Wir sind berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Wir werden den Vertragspartner hierüber schriftlich oder per E-Mail informieren. Dieser hat das Recht, den geänderten Bedingungen in Hinblick auf laufende Dauerschuldverhältnisse innerhalb eines (1) Monats nach Bekanntgabe zu widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist, so bestehen die Dauerschuldverhältnisse nach den geänderten Bedingungen fort. Widerspricht der Vertragspartner fristgerecht, so bestehen die Dauerschuldverhältnisse nach den ursprünglichen Bedingungen fort; wir sind jedoch berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen.

1.4. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

1.5. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

3.1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von drei (3) Monaten jeweils zum Monatsende kündbar.

3.2. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei (3) Monaten und unbefristeten Verträgen („Langfristverträge“) sind die Vertragspartner berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise der Entwicklung der Kosten nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sie auf einen Faktor zurückzuführen ist, der außerhalb der Kontrolle der Vertragspartner liegt (wie z.B. Währungsregulierung ,Wechselkursschwankungen, Änderung von Zöllen, erheblicher Anstieg der Material-, Energie- oder Vertriebskosten oder anderer Herstellungskosten). Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn Änderungen solcher Faktoren zu einer veränderten Kostensituation führen. Die angemessene Anpassung des Preises wird durch schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner durchgeführt.

3.3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation, die vom Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.

3.4. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge unterhalb der Zielmenge bedingt eine Erhöhung des Stückpreises unter besonderer Berücksichtigung hieraus resultierender zusätzlicher Kosten. Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend.

3.5. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs insichtlich Zeit oder Menge durch unseren Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

3.6. Unsere Außendienstmitarbeiter sind bis zu einer Auftragssumme von EUR 100.000 zum Vertragsabschluss mit Kunden berechtigt. Vereinbarungen, die diese Summe übersteigen, gelten nur, wenn sie von uns bzw. unserer Geschäftsführung schriftlich bestätigt sind.

4. Lieferfrist und Lieferverzug

4.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns in der Auftragsbestätigung angegeben.

4.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir erstatten.

4.3. Wir sind zur Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

4.4. Innerhalb eines handelsüblichen Toleranzrahmens sind fertigungsbedingt vorhersehbare Mehr- oder Minderlieferung der Gesamtauftragsmenge zulässig und stellen keinen von uns zu vertretenden Mangel dar. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

5. Gefahrübergang

5.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020). Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich vom Vertragspartner abzunehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf dessen Kosten und Gefahr zu lagern oder auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners an einen anderen Bestimmungsort zu versenden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.

5.3. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

6. Verzug

6.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz geltend zu machen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

6.2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Vertragspartner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen.

6.3. Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.

7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware, an der uns Eigentumsrechte zustehen bis auf Widerruf im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten der aufgrund unserer Gestattung zu vermieten. Es gelten die nachstehenden Bedingungen:

a. Die aus dem Weiterverkauf oder der gestatteten Vermietung der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung an.

b. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für uns vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7.5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15%, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8. Zeichnungen und Beschreibungen

8.1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.

9. Muster und Fertigungsmittel

9.1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

9.2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.

9.3. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

9.4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die Herausgabe der Fertigungsmittel zu verlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

9.5. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach der letzten Lieferung. Danach fordern wir unseren Vertragspartner schriftlich auf, sich innerhalb von sechs (6) Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser sechs (6) Wochen keine ausdrückliche Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird. Die Kosten der Übereignung werden vom Vertragspartner getragen.

9.6. Fertigungsmittel eines Vertragspartners dürfen von uns nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

10. Sachmängel

10.1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist ausschließlich die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten ausschließlich die technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen oder Mustern unseres Vertragspartners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

10.2. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

10.3. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu überprüfen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.

10.4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

11. Sonstige Ansprüche, Haftung

11.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3. Die sich aus Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht,
soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

12. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

13. Vertraulichkeitsvereinbarung

13.1. Vertraulich zu behandeln sind wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen des Vertragspartners, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen (Ziffer 8), die im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem anderen Vertragspartner bekannt werden („Vertrauliche Informationen“). Hierbei kann es sich um Informationen handeln, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist. Der Begriff umfasst sowohl jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Notizen, Dokumente, digitale Aufzeichnungen etc. als auch mündliche Mitteilungen.

13.2. Die Vertraulichkeitsvereinbarung erstreckt sich sowohl auf die Vertragspartner, sowie deren verbundene Gesellschaften, Organe, Mitarbeiter, Berater und eventuell sonstige für diese tätige Dritte, soweit diese einer den Anforderungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung oder des Hauptvertrages entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

13.3. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vom jeweils anderen Vertragspartner erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere, dass

a. die Vertragspartner diese Informationen während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von sechsunddreißig (36) Monaten nach Ende der Geschäftsbeziehung an Dritte weder selbst noch durch Mitarbeiter bekanntzugeben oder sonst für andere als die
vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke zu nutzen haben. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit der andere Vertragspartner zuvor schriftlich eingewilligt hat.

b. die Vertragspartner sich verpflichten, die von dem anderen Vertragspartner erhaltenen vertraulichen Informationen mindestens mit der Sorgfalt zu behandeln, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet.

c. die Vertragspartner sich verpflichten, bei Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten.

13.4. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass jeder Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung durch einen Berater oder Mitarbeiter eines Vertragspartners oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens einem Verstoß durch diesen Vertragspartner gleichkommt.

13.5. Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die

a. zum Zeitpunkt der Offenlegung für den empfangenden Vertragspartner veröffentlicht oder anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich waren; oder

b. nach der Offenlegung gegenüber dem empfangenden Vertragspartner veröffentlicht wurden oder der Öffentlichkeit allgemein zugänglich geworden sind, es sei denn, der empfangende Vertragspartner hat gegen eine Vertragspartnervereinbarung oder diese AGB verstoßen; oder

c. dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den offenlegenden Vertragspartner bereits bekannt waren und vom empfangenden Vertragspartner nicht anderweitig vom offenlegenden Vertragspartner im Rahmen von Vertrauensverhältnissen erworben wurden; oder

d. der empfangende Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem Datum des Abschlusses einer Vertragspartnervereinbarung von einem Dritten erworben hat, der berechtigt ist, sie dem empfangenden Vertragspartner offenzulegen, ohne dass dieser Dritte seine Verpflichtungen gegenüber dem offenlegenden Vertragspartner verletzt hat; oder

e. unabhängig von den im Rahmen der Vereinbarung vom empfangenden Vertragspartner durchgeführten Arbeiten entwickelt wurden.

13.6. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht außerdem nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine Rechtspflicht zur Offenlegung besteht oder die jeweilige Information in einem Zivilprozess zwischen den Vertragspartnern oder einem der Vertragspartner und einem Dritten relevant ist. Über eine Herausgabe von vertraulichen Informationen ist der Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Auftraggeber vor Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren, es sei denn eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig.

13.7. Drei (3) Monate nach dem Ende der Laufzeit eines Vertrags zwischen den Vertragspartnern kann der beauftragte Vertragspartner, schriftlich die unverzügliche Vernichtung oder Rückgabe sämtlicher vertraulicher Informationen in Papierform und/oder elektronischer Form und aller Kopien davon verlangen, soweit dies mit den gesetzlichen Verpflichtungen vereinbar ist. Der empfangende Vertragspartner wird dem beauftragten Vertragspartner die Rückgabe oder Vernichtung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Aufforderung schriftlich bestätigen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 59469 Ense, Deutschland.

14.2. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Wareneinkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

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